Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Landessozialgericht Hamburg – 12.04.2005 – L 4 SB 24/03

Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Volltextentscheidung Landessozialgericht Hamburg – 12.04.2005 – L 4 SB 24/03 Einordnung: Grunddefinition des Merkzeichens Gl Bedeutung: Grundlegend: Gl erfasst beidseitige Taubheit sowie beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nur bei zusätzlicher schwerer Sprachstörung. Eine lediglich monotone oder verschliffene, aber gut verständliche Sprache reicht nicht. Entscheidungstext Tatbestand Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einer Gehörlosen gleichzustellen ist. Die im Jahre 1957 geborene Klägerin stellte erstmals im Jahre 1977 einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). In der Folgezeit waren, auch auf Verschlimmerungsanträge der Klägerin hin, verschiedene Bescheide der Beklagten ergangen. Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 hatte die Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin auf 70 festgestellt und ihr das Merkzeichen "RF" zuerkannt. Dabei wurden folgende Behinderungen festgestellt: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, subjektive Ohrgeräusche; Sehbehinderung; degeneratives Wirbelsäulenleiden; psychische Minderbelastbarkeit. Am 8. Juni 1995 beantragte die Klägerin abermals Feststellungen nach Schwerbehindertenrecht. Daraufhin erließ die Beklagte am 23. Juli 1997 einen Neufeststellungsbescheid nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V.m. § 4 SchwbG. Über die bisher festgestellten Behinderungen hinaus wurde eine Schilddrüsenvergrößerung mit Überfunktion anerkannt und der GdB auf 80 festgesetzt. Das Merkzeichen "RF" wurde der Klägerin weiterhin zuerkannt. Die Zuerkennung der Merkzeichen "B", "G", "aG" und "H" lehnte die Beklagte indes ab. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Ziel der Gleichstellung mit einer Gehörlosen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Gleichstellung mit einer Gehörlosen sei nicht möglich. Gehörlos seien Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliege, sowie Hörbehinderte mit einer angeborenen oder später erworbenen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) gegeben seien. Diese Bedingungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Am 2. April 1998 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel der Gleichstellung mit einer Gehörlosen weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Schwerhörigkeit sei bei ihr bereits nach der Geburt aufgetreten; eine "Hörwelt" habe für sie seit Geburt nicht bestanden. Die Kommunikation mit Hörenden sei äußerst beeinträchtigt, da diese sich nicht auf ihre ungewöhnliche und leise Aussprache einstellen könnten. Beim Ablesen vom Mund passiere es darüber hinaus immer wieder, dass ihr die Bedeutung eines Wortes nicht bekannt sei und sie Sätze dadurch inhaltlich nicht verstehe. Wegen der Hörschädigung habe sie nur einen begrenzten Wortschatz. Im Jahre 1991 wurde mit Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs – (jetzt:) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) das Merkzeichen "Gl" eingeführt. Im September 2002 wandte sich die Klägerin an das Versorgungsamt der Beklagten und gab an, sie strebe zusätzlich zu dem Merkzeichen "Gl" auch die Merkzeichen "RF", "H" und "G" an. Dieses Schreiben hat die Beklagte in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht. Das Sozialgericht hat die Klage so verstanden, dass es der Klägerin darum gehe, die Merkzeichen "Gl", "G" und "H" zuerkannt zu bekommen. Es hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Oberarztes der HNO-Klinik des Allgemeinen Krankenhauses B G vom 19. März 2000 und der Fachärztin für HNO-Heilkunde (Phoniatrie und Pädaudiologie) Dr. R vom 4. Juli 2002. Mit Urteil vom 12. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage im schriftlichen Verfahren abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Beklagte habe zu Recht die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "Gl" und der weiteren Merkzeichen abgelehnt. Die vom Gericht eingeschalteten medizinischen Sachverständigen hätten beide aufgrund eigener Untersuchung dargelegt, dass eine verbale Kommunikation mit der Klägerin möglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Sprachschatz der Klägerin beschränkt sei, habe das Gericht ebenfalls nicht erkennen können. Die Klägerin sei auch nicht erheblich gehbehindert oder hilflos. Das Urteil ist dem (früheren) Bevollmächtigten der Klägerin am 4. September 2003 zugestellt worden. Am 25. September 2003 hat die Klägerin schriftlich Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass neben der Minderung der Hörfähigkeit bis zu 90 % bei ihr ein weiteres Merkmal, nämlich dasjenige der schwer verständlichen Lautsprache und des geringen Sprachschatzes (schwere Sprachstörung) vorhanden sei und sie daher den Gehörlosen gleichgestellt werden müsse. Es sei zwar richtig, dass sie einem Einzelgespräch gerade noch folgen könne, dies jedoch nur in einem Abstand von ungefähr 1 m zum Gesprächspartner, wenn die Lichtverhältnisse und Mundablesepositionen dies zuließen. Für eine Weiter- oder Fortbildung oder Teilnahme am gesellschaftlichen Leben reiche dies nicht aus. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie seit Geburt fast taub sei; ihre Schwerhörigkeit sei nicht progredient oder hereditär. Die Klägerin beantragt, 12 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "Gl" festzustellen. Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat ein HNO-ärztliches Gutachten von Dr. M (Universitätsklinikum H) eingeholt (Stellungnahme vom 17. Oktober 2004). Der Sachverständige, der auch in einem Erörterungstermin am 2. November 2004 persönlich gehört worden ist, führt aus, bei der Klägerin bestehe rechtsseitig eine hochgradige Schwerhörigkeit und linksseitig eine hochgradige Schwerhörigkeit bis an Taubheit grenzend. Es existiere eine geringfügige Sprachstörung in Form einer monotonen Klangfarbe mit verschliffener Artikulation bei gutem Sprachschatz und Verständlichkeit. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Gl" (an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Seiten mit zusätzlichen schweren Sprachstörungen wie schwer verständlicher Lautsprache oder geringem Sprachschatz) seien daher zu verneinen. Auch wenn die Klägerin an einer erhöhten Lärmempfindlichkeit leide, sei hierdurch ein Hörverlust von 90 % nicht anzusetzen. Die Bewertung der seit 1964 durchgeführten tonaudiometrischen Untersuchungen ergebe zudem eine Progredienz der Schwerhörigkeit beiderseits. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen lägen indes in der Regel nur bei Hörbehinderten vor, bei denen an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden sei. Die jeweils die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten, Rentenakten der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und Akten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Akten des Sozialgerichts und Landessozialgerichts S 10 RA 267/00 = L 3 RA 6/03 haben vorgelegen (siehe Sitzungsprotokoll vom 12. April 2005) und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Senat versteht das Begehren der Klägerin entsprechend ihrem im Berufungsverfahren gestellten Antrag so, dass es ihr weiterhin um Gleichstellung mit einer Gehörlosen bzw. um Zuerkennung des Merkzeichens "Gl" geht. Dies allein ist hier Streitgegenstand (vgl. Sitzungsprotokoll vom 12. April 2005). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit einer Gehörlosen durch Zuerkennung des Merkzeichens "Gl" (gehörlos). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen auf Antrag eines behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so haben diese Behörden die erforderlichen Feststellungen ebenfalls im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX zu treffen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag ist u. a. darüber nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ein Ausweis auszustellen, der als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Rechtsvorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). Die Gestaltung des Ausweises richtet sich gemäß § 70 SGB IX nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (BGBl. III/FNA 871-1-9), die in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 nunmehr Regelungen über das Merkzeichen "Gl" enthält. Danach (Nr. 4) ist dieses Merkzeichen im Ausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos i. S. des § 145 SGB IX ist. Nach dieser den Nachteilsausgleich regelnden Anspruchsnorm sind u. a. solche schwerbehinderten Menschen, die gehörlos sind, unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern (Satz 1). Alternativ können die Betroffenen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer beanspruchen (§ 3 a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Das Zeichen "Gl" ist als neu eingeführtes Merkzeichen vor allem dann von Bedeutung für gehörlose Menschen, wenn es an den Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" fehlt (BSG, Urteil vom 12. November 1996, BSGE Bd. 79, S. 223; Urteil vom 10. Dezember 2003, Versorgungsverwaltung 2004, S. 65). Wer gehörlos im Sinne von § 145 Abs. 1 SGB IX ist, ist gesetzlich nicht definiert. Auch die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) aus dem Jahr 2004 als normähnliche Leitlinien für die Praxis der Versorgungsverwaltung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, BSGE Bd. 72, S. 285) verhalten sich zu dieser Frage nicht. Jedoch lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/5074, S. 129 f.) entnehmen, dass das besondere Merkzeichen für Gehörlose im Schwerbehindertenausweis solchen hörbehinderten Menschen zuerkannt werden soll, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderten Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) gegeben sind. Diese Kriterien indes erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin ist nicht auf beiden Ohren taub. Sie soll zwar nach dem Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1995 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits leiden. Ob diese nicht der Bestandskraft fähige, dem Gutachten von Dr. M widersprechende Feststellung zutrifft, braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden. Es fehlt nämlich bei der Klägerin jedenfalls an manifesten schweren Sprachstörungen. Darauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Nach dem Sachverständigengutachten G sei die Sprache der Klägerin zwar verwaschen und unscharf, aber noch gut zu verstehen. Auch nach dem Gutachten von Frau Dr. R ist die Sprache der Klägerin zwar monoton und verschliffen, jedoch gut verständlich. Die im Verfahren S 10 RA 267/00 bzw. L 3 RA 6/03 eingeschalteten Gutachter Dr. R und Dr. B äußerten sich ebenfalls übereinstimmend, dass die Klägerin keine verbalen Kommunikationsschwierigkeiten habe. Es habe selbst in geräuschintensiver Umgebung problemlos ein Gespräch mit der Klägerin geführt werden können; sie sei an die Hörschädigung vergleichsweise gut angepasst (Dr. B). Mit der Klägerin sei eine gute Verständigung möglich, eine Unterhaltung sehr gut zu führen (Dr. R). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht eingeholten HNO-ärztlichen Gutachten von Dr. M. Dort heißt es, die Sprachstörung der Klägerin beinhalte zum Teil auftretende Zischlaute. Dem Grunde nach seien jedoch alle Laute seitens der Klägerin artikulierbar. Ihre Sprache sei bei monotoner Klangfärbung mit verschliffener Artikulation gut verständlich. Diese Feststellungen der verschiedenen Gutachter sind nicht anzuzweifeln. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen können, dass die Sprache der Klägerin allenfalls gering verschliffen ist. Sie spricht zwar leise, aber für jedermann gut verständlich. Der Sprachschatz der Klägerin ist nach dem Gutachten von Dr. M ebenfalls gut. Das zeigen im Übrigen auch die zahlreichen von der Klägerin offenbar selbst verfassten schriftlichen Äußerungen im Verfahren, an denen keine Auffälligkeiten in diesem Sinne zu bemerken sind. Die mündliche Ausdrucksweise der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat genügte gleichermaßen gehobenen Ansprüchen. Ein anderes – der Klägerin günstigeres – Verständnis der den Nachteilsausgleich regelnden Anspruchsnorm des § 145 Abs. 1 SGB IX erfordert nicht der Gesetzeszweck. Die Erweiterung des freifahrtberechtigten Personenkreises auf Gehörlose ist dadurch gerechtfertigt worden, dass die Gehörlosen mit Nichtbehinderten oder nicht gleichartig Behinderten nur in sehr begrenztem Umfang oder überhaupt nicht in Kommunikation treten können. Um eine gesellschaftliche Isolierung zu vermeiden und um den in der Schulzeit erworbenen Bildungsstand zu erhalten und weiter entwickeln zu können, seien Gehörlose in weit höherem Maße als andere Schwerbehindertengruppen auf Kontakte mit in gleicher Art behinderten Personen und auf Informationen durch spezielle Gehörlosendolmetscher und damit auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen (BT- Drucks. 10/3218, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist die Gleichstellung der Klägerin mit Gehörlosen nicht erforderlich, denn in ihrem Fall sind ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten durchaus gegeben, wie auch der Umstand zeigt, dass die Klägerin als Verwaltungsangestellte arbeitet. Ob in der Verwaltungspraxis tatsächlich weitere Vergünstigungen, etwa die Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder technischer Apparate, vom Merkzeichen "Gl" abhängig gemacht werden und ob dies ggf. zu Recht geschieht, ist nach alledem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Entsprechendes mag die Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren gegen ablehnende Entscheidungen der zuständigen Behörde beanstanden. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), welches gemäß § 9 in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) für das Verwaltungsverfahren des Bundes den Anspruch Hör- und Sprachbehinderter auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers regelt, einen solchen Anspruch nicht mit dem Merkzeichen "Gl" verknüpft (desgleichen § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.